Schadenersatzsrecht: Verkehrsunfall im Ausland mit Fahrerflucht – Entschädigungspflicht des Fachverbandes wird nach österreichischem Recht beurteilt

Kurzzusammenfassung der Entscheidung des OGH vom 21.10.2015 zu 2 Ob 40/15v

Dieser Entscheidung lag ein Verkehrsunfall in Deutschland zugrunde, in den unseren Mandanten (Österreicher mit österreichischem PKW) als Unfallopfer involviert waren. Das Alleinverschulden am Unfall traf einenfahrerflüchtigen und somit unbekannten Lenker.

Für Verkehrsunfälle in Österreich, bei denen der Unfallverursacher – etwa aufgrund von Fahrerflucht – nicht ermittelt werden kann, sieht das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) vor, dass der Fachverband der Versicherungsunternehmungen (Fachverband) dem Unfallopfer den eingetretenen Schaden (Reparaturkosten und Schmerzensgeld) durch eine Entschädigungszahlung zu ersetzen hat.

Der OGH hatte sich in diesem Verfahren erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, nach welchem Recht die vom Fachverband zu leistende Entschädigungszahlung zu berechnen ist, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat – ob sich die Ersatzleistung also nach österreichischem Recht oder dem Rechts des Staates, in dem sich der Unfall ereignete, zu berechnen ist. Dies ist von Bedeutung, da andere Staaten – wie etwa Deutschland – eine Entschädigungspflicht durch den Fachverband nur in Ausnahmefällen vorsehen; die Unfallopfer würden den durch den Unfall verursachten Schaden (Reparaturkosten und Schmerzensgeld) daher nicht ersetzt bekommen. Dieösterreichische Rechtslage ist für das Unfallopfer deutlich besser. Schmerzensgeld ist durch den Fachverband grundsätzlich vollständig zu ersetzen; bei schweren Verletzungen (etwa Knochenbrüchen) sind auch Sachschäden (etwa Reparaturkosten) nahezu vollständig zu ersetzen.

Die ersten beiden Instanzen waren der Auffassung, dass die Entschädigungspflicht des Fachverbandes nach ausländischem – in diesem Fall also nach deutschem – Recht zu beurteilen wäre und haben die Klage vollinhaltlich abgewiesen. Uns ist es im Rahmen einer ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof gelungen, die Unrichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen darzulegen.

Im Ergebnis steht der OGH auf dem Standpunkt, dass zwar die Höhe des Schadenersatzanspruches (vor allem wie hoch das Schmerzensgeld ist) nach deutschem Recht als Vorfrage zu beurteilen ist. Das deutsche Schadenersatzrecht entspricht jedoch im Wesentlichen dem österreichischen Recht. In einem zweiten Schritt ist die Frage, in welcher Höhe der Fachverband diesen Schadenersatzanspruch den Geschädigten zu ersetzen hat (Entschädigungsleistung), nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das VOEG sieht im Gegensatz zum deutschen Recht vor, dass Schadenersatzansprüche vom Fachverband durch eine Entschädigungsleistung im Wesentlichen vollständig zu ersetzen sind. Nach deutschem Recht wäre eine Entschädigungsleistung durch den Fachverband jedoch ausgeschlossen gewesen.