Wegweisende Entscheidung des OGH: Das Gebot der Gleichbehandlung wirkt erstmals direkt auf Gesellschafterverträge („Verbot Geschlechterklausel“)
Die EAG war als Klagevertreterin an der wegweisenden Entscheidung des OGH zu GZ 6 Ob 55/18h beteiligt. In dieser Entscheidung hat der OGH erstmals festgestellt, dass das Gleichbehandlungsgebot auch auf Verträge von Personengesellschaften anzuwenden ist. Diskriminierende Regelungen sind sittenwidrig und damit nichtig, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses möglicherweise zulässig waren. Die sog. „Geschlechterklausel“ in Verträgen von Personengesellschaften wurde sohin erstmals „gekippt“.
Im anlassbezogenen Fall wurde im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (kurz: „KG“) eine sog. „Geschlechterklausel“ verankert, welche vorsah, dass Anteile an der KG nur an männliche Nachkommen vererbt werden dürfen. Eine Übertragung zu Lebzeiten an weibliche Familienmitglieder war nur mit Zustimmung der anderen beiden Mitgesellschafter zulässig.
Als einer der Gesellschafter seine Anteile an der KG seiner Tochter vererben wollte und zur Absicherung vorab bereits zu Lebzeiten um die Zustimmung der anderen Gesellschafter ansuchte, lehnten diese die Zustimmung hins. der Übertragung auf ein weibliches Familienmitglied ab.
In weiterer Folge begehrte der betroffene Gesellschafter gegenüber den beiden anderen Mitgesellschaftern die Feststellung der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags hins. jener Vertragspunkte insoweit, als Frauen nicht mit Männern gleichgestellt sind. Der ursprünglich klagende Gesellschafter verstarb während des Verfahrens, jedoch wurde das Verfahren durch die Verlassenschaft fortgesetzt.
Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren des Klägers statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidung: Die Wertungen des Gleichbehandlungsgebotes (EU-Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben) sind auch auf Gesellschafterverträge anwendbar.
Jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen oder privaten Sektor, etwa in Verbindung mit der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw der Aufnahme oder mit der Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit, hat zu unterbleiben.
Bei der gebotenen Abwägung zwischen der Privatautonomie der Gesellschafter bei der Gestaltung der Nachfolge der Komplementäre mittels generell-abstrakter Regelungen des Gesellschaftsvertrags und dem Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht gibt laut OGH die der Richtlinie (EU-Richtlinie 2010/41/EU) und dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) zu entnehmende Wertung den Ausschlag, zumal ein schutzwürdiges Bedürfnis der Gesellschafter, in den Nachfolgeregelungen nach dem Geschlecht zu differenzieren, nicht dargetan wurde.