Mieten und Wohnen: Kein Zinsminderungsanspruch bei eigener Beseitigung der Unbrauchbarkeit

Kurzzusammenfassung zu OGH 2 Ob 165/13y vom 14.11.2013

In dieser Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof die Frage zu beantworten, ob den Mietern, welche einendefekten Warmwasserboiler auf eigene Kosten erneuern ließen, für die Zeit nach dessen Erneuerung einMietzinsrückforderungsanspruch gestützt auf § 1096 ABGB zusteht. Das gegenständliche Mietverhältnis unterliegt dem Vollanwendungsbereich des MRG. Der Vermieter war sohin nicht verpflichtet, den defekten Wasserboiler selbst zu erneuern.

Ergebnis:

Nach dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 1096 ABGB gebührt ein Zinsminderungsanspruch nur „für die Dauer … der Unbrauchbarkeit“.
Die Bejahung eines Zinsminderungs- bzw. -rückforderungsanspruchs auch für eine gewisse Dauer nach Behebung der Unbrauchbarkeit würde die analoge Anwendbarkeit des § 1096 ABGB auf solche Fälle bedingen. Eine solche analoge Anwendung setzt wiederum das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke voraus.

Wie die Materialien zur WRN 2006 zeigen, war dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 10 MRG (Investitionskostenablöse) das Problem von von Mietern erneuerten Warmwasserboilern sowie der damit in Zusammenhang stehende Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 ABGB bewusst. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt somit mangels gleichzeitiger Änderung des Wortlauts des § 1096 ABGB nicht vor.
Im Ergebnis steht den Mietern sohin nach dem Zeitpunkt der auf eigene Kosten vorgenommenen Behebung der Unbrauchbarkeit kein Zinsminderungs- bzw -rückforderungsrecht zu.

In dieser Entscheidung nimmt der Oberste Gerichtshof Bezug auf die die ständige Rechtsprechung kritisierenden Lehrmeinungen und gibt diesen dahingehend Recht, dass es im sogenannten „Graubereich“ des MRG mangels Verbesserungspflicht des Vermieters durchaus zu für die Mieter unbefriedigenden Ergebnissen kommen kann.
Gleichzeitig weist der Oberste Gerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Korrektur unbefriedigender Gesetzesbestimmungen nicht als Aufgabe der Rechtsprechung zu verstehen ist, sondern der Gesetzgebungobliegt.

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