Arbeitsrecht: Erkrankung während des Konsums von Zeitausgleich

Kurzzusammenfassung zu OGH 9 ObA 11/13b vom 29.05.2013
In der Entscheidung 9 ObA 11/13b hatte der Oberste Gerichtshof die Frage zu beantworten, ob eine Erkrankung des Arbeitnehmers (nachfolgend kurz „AN“) während der Zeit des Konsums von Zeitausgleich in rechtlicher Hinsicht – gleich wie im Falle der Erkrankung während des Urlaubs iSd § 5 UrlaubsG – den Konsum des Zeitausgleiches unterbricht.

Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs sieht § 5 Abs 1 UrlaubsG vor, dass die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung dann nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet wer-den, wenn die Erkrankung vom AN nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde

ERGEBNIS:

Laut Ansicht des Obersten Gerichtshofes führt die Vereinbarung von Zeitausgleich nur zu einer arbeitszeitrechtlichen Verschiebung der Normalarbeitszeit. Demnach steht beim Zeitausgleich im Unterschied zumUrlaub nicht der Erholungszweck, sondern vielmehr die weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit im Vordergrund. Eine analoge Anwendung des § 5 Abs 1 UrlaubG auf Fälle der Erkrankung des AN während der Zeit des Konsums von Zeitausgleich kommt sohin laut Ansicht des Obersten Gerichtshofes aufgrund des unterschiedlichen Zwecks nicht in Betracht.

Darüber hinaus ist der AN während der Zeit des Konsums von Zeitausgleich gegenüber dem Arbeitgeber nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Folglich besteht während dieser Zeit einerseits kein Anspruch des AN aufEntgeltfortzahlung iSd § 8 AngG bzw des § 2 EFZG, da nicht die Krankheit des AN dessen Arbeitsleistung verhindert, sondern vielmehr bereits aufgrund der erfolgten Vorleistung von Arbeit durch den AN keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch den AN mehr besteht. Andererseits ist die Erkrankung des AN als„weiterer Grund“, welche dem AN das Fernbleiben von der Arbeit erlauben würde, mangels Arbeitspflicht des AN während der Zeit des Konsums des Zeitausgleiches unbeachtlich.

Im Ergebnis bedeutet dies sohin, dass der AN während der Zeit des Konsums von Zeitaus-gleich das Risiko einermöglichen Erkrankung selbst zu tragen hat, da eine solche den Konsum des Zeitausgleiches – anders al beim Urlaub gemäß § 5 Abs 1 UrlaubsG – nicht unterbricht.

Entgegen der – u. a. auch im Anlassfall – vom Oberlandesgericht Linz (vgl 12 Ra 117/95, ARD 4755/23/96) und vom Oberlandesgericht Wien (vgl 34 Ra 132/94, ARD 4623/13/95) sowie der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Rechtsmeinung, schloss sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Entscheidung der Mindermeinung von Schrank (vgl AZG2 § 4 Rz 111 und § 10 Rz 42) an. Dieser begründet seine Rechtsstandpunkt, wonach „Krankheit Urlaub, aber nicht Zeitausgleich bricht“ damit, dass auch ein AN, der an seinem arbeitsfreien Samstag erkranke, dafür – unstrittig – keinen anderen Wochentag frei erhalte.