Erbrecht: Vermögensopfertheorie – Zur Frage des Beginns der Frist des § 785 Abs 3 ABGB bei einer Schenkung an Nicht-Pflichtteilsberechtigte Person

Kurzzusammenfassung zu OGH 2 Ob 39/14w vom 11.09.2014

In dieser Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof die Frage zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt dieSchenkung einer Liegenschaft unter gleichzeitiger Einräumung eines lebenslangen Fruchtgenussrechts samt Veräußerungs- und Belastungsverbot als „gemacht“ iSd § 785 Abs 3 ABGB gilt, sodass die Zweijahresfrist zu laufen beginnt.

Grundsätzlich sind Schenkungen nach § 785 Abs 3 ABGB u.a. dann nicht bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen, wenn die betreffende Schenkung früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an eine nicht-pflichtteilsberechtige Person gemacht wurde.
Als nicht-pflichtteilsberechtigte Person gelten nach st Rsp all jene Personen, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht konkret pflichtteilsberechtigt sind (vgl RS0012855).

Ergebnis:

Nach der bisherigen st Rsp galt eine Schenkung als „gemacht“, wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung der Schenkung war gleichgültig. Die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB begann folglich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen (vgl RS0012910).

Die sog. Vermögensopfertheorie wurde vom OGH bislang nur im Zusammenhang mit Privatstiftungen vertreten: In der Entscheidung 10 Ob 45/07a ging der OGH demnach davon aus, dass im Falle einer Stiftungserklärung, die einen umfassenden Änderungs- und Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters beinhaltet, das Vermögensopfer im Sinne einer endgültigen Vermögensverschiebung vom Stifter hin zur Privatstiftung als eigentümerloses Vermögen mit Rechtspersönlichkeit noch nicht erbracht wurde.
Die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB beginnt in einem solchen Fall daher erst im Todeszeitpunkt des Stifterszu laufen.

In Abkehr von der bisherigen st Rsp bejahte der OGH nunmehr erstmals auch außerhalb des Privatstiftungsrechts die sog. Vermögensopfertheorie.
Demnach gilt die Schenkung einer Liegenschaft an eine nicht-pflichtteilsberechtigte Person unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts samt Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht schon im Zeitpunkt des formgerechten Schenkungsvertrages als „gemacht“ iSd § 785 Abs 3 ABGB.
Da der Geschenknehmerin sowohl die Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft als auch die Verfügungsmöglichkeit über deren Substanzwert infolge des eingeräumten Fruchtgenussrechts samt Veräußerungs- und Belastungsverbot bis zum Tod der Geschenknehmerin vorenthalten ist, wird das Vermögensopfer von der Geschenkgeberin als Nutzungs- und Verbotsberechtigte erst im Zeitpunkt ihres Todes erbracht. Erst zu diesem Zeitpunkt kommt die Geschenknehmerin tatsächlich in den Genuss der Sache, sodass die zweijährige Frist für die Schenkungsanrechnung nach § 785 Abs 3 ABGB erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

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